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Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung Leistungen der Pflegeversicherung 

Eine Pflegeversicherung ist in Deutschland Pflicht. Sie dient der finanziellen Absicherung im Pflegefall. Doch was genau leistet die Pflegepflichtversicherung und wann ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll? 

Was ist die Pflegepflichtversicherung?

In Deutschland besteht die Versicherungspflicht der Pflegeversicherung. Das heißt: sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte müssen eine Pflegepflichtversicherung für die finanzielle Absicherung im Pflegefall abschließen. Dabei gilt das Prinzip: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Somit ist jede krankenversicherte Person automatisch bei ihrer Krankenversicherung pflegepflichtversichert.

Wichtig: Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (bei privat Krankenversicherten) und der sozialen Pflegeversicherung (bei gesetzlich Krankenversicherten) unterscheiden sich nicht. Anders als in der privaten Krankenversicherung erhalten privat Pflegepflichtversicherte keine Vorteile oder Sonderleistungen im Gegensatz zu gesetzlich Pflegeversicherten.

Da die Leistungen der Pflegepflichtversicherung im Regelfall nicht für die aufkommenden Pflegekosten ausreichen, empfiehlt sich der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.

Welche monatlichen Leistungen bietet die Pflegepflichtversicherung?

Pflege ist meist mit hohen Kosten verbunden. Aber Sie müssen nicht allein dafür aufkommen. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit erhalten Sie monatliche Leistungen von der Pflegepflichtversicherung.

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung variieren

monatliche Leistungen der Pflegeversicherung?

Ambulante Pflege

Pflegegeld

Die Pflegekasse bzw. -versicherung unterstützt die private Pflege zuhause durch Geldleistungen in Form von Pflegegeld. Das Pflegegeld wird an die Pflegebedürftigen ausgezahlt und ermöglicht es privaten Pflegepersonen wie Angehörigen oder Nachbarn eine finanzielle Anerkennung zu geben. Entscheidend ist, dass der Pflegende „ehrenamtlich“ arbeitet, also nicht erwerbsmäßig in der Pflege tätig ist. Denn bei Pflege durch eine Fachkraft gelten andere Leistungen der Pflegeversicherung.

Monatliches Pflegegeld

  • Pflegegrad 1: 0 EUR
  • Pflegegrad 2: 332 EUR
  • Pflegegrad 3: 572 EUR
  • Pflegegrad 4: 764 EUR
  • Pflegegrad 5: 946 EUR

Pflegesachleistung

Unter Pflegesachleistung versteht man die Dienstleistung von ambulanten Pflegediensten oder anerkannten Einzelpflegekräften, also die Pflege durch eine Fachkraft. Diese schließen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse und rechnen mit dieser auch direkt ab. 

Kombination Pflegegeld und Pflegesachleistungen:
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden, man spricht dann von "Kombinationsleistungen". Die beiden Leistungsarten werden anteilig ausgezahlt, zum Beispiel 40% Pflegegeld und 60% Sachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. 

Maximale monatliche Pflegesachleistung

  • Pflegegrad 1: Anspruch nur über Entlastungsbetrag (bis zu 125 EUR) 
  • Pflegegrad 2: 761 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.432 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.778 EUR
  • Pflegegrad 5: 2.200 EUR

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege haben den Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag. Der Betrag für Entlastungsleistungen kann für Pflegesachleistungen und für zusätzliche Betreuungsleistungen frei eingeteilt werden. Wichtig ist, dass das Angebot von der leistenden Pflegeversicherung als Entlastungsleistung anerkannt wird.

Maximale monatliche Leistung der Pflegeversicherung

  • Für alle Pflegegrade: 125 EUR
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Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige

Die Pflegekasse bzw. -versicherung übernimmt auch Rentenversicherungsbeiträge für die pflegende Person, wenn diese mindestens 10 Stunden verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche pflegt und gleichzeitig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Dabei muss bei der gepflegten Person mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.

Stationäre Pflege

Vollstationäre Pflege

Ist die häusliche Pflege durch einen Angehörigen oder einer Fachkraft nicht möglich, zahlt die Pflegekasse bzw. -versicherung für die Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Dabei decken die Leistungen der Pflegeversicherung pauschal den pflegerisch-medizinischen Aufwand und die soziale Betreuung bis zum Höchstsatz ab.

Den Anteil für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige dann selbst tragen. 

Leistungen für stationäre Pflege

  • Pflegegrad 1: 125 EUR
  • Pflegegrad 2: 770 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.262 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.775 EUR
  • Pflegegrad 5: 2.005 EUR



Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie beispielsweise einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR monatlich.

Teilstationäre Tages– und Nachtpflege

Die teilstationäre Pflege – die Versorgung in einem Pflegeheim ausschließlich nachts oder tagsüber – wird in Einzelfällen gewährt, wenn die häusliche Versorgung nicht durchgehend möglich ist oder eine Pflegeperson verhindert ist. 
 
Diese Leistung kann mit dem Pflegeld oder der Pflegesachleistung kombiniert werden. Wenn nur bis zu 50% der Leistungen der Pflegeversicherung für teilstationäre Pflege eingesetzt werden, besteht sogar zusätzlich noch der volle Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen. 

Maximale monatliche Pflegesachleistung

  • Pflegegrad 1: Anspruch nur über Entlastungsbetrag (bis zu 125 EUR)
  • Pflegegrad 2: 689 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.298 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.612 EUR
  • Pflegegrad 5: 1.995 EUR

Der Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen

Alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 zahlen den gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Hierdurch wird verhindert, dass eine Höherstufung des Pflegegrades zu höheren Restkosten für die Versicherten in Pflegeheimen führt. Gleichzeitig schafft dies auch Planungssicherheit für die Versicherten. Der Eigenanteil unterscheidet sich von Heim zu Heim.
 
Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Er richtet sich nach den Kosten, die Sie selbst aufbringen müssen und staffelt sich nach Dauer des Heimaufenthalts.

Zuschuss zu den Pflegekosten

  • Bis 12 Monate: 15% des Eigenanteils an den Pflegekosten
  • Ab 13 Monate: 30% des Eigenanteils an den Pflegekosten
  • Ab 25 Monate: 50% des Eigenanteils an den Pflegekosten
  • Ab 37 Monate: 75% des Eigenanteils an den Pflegekosten

Welche Zusatzleistungen der Pflegepflichtversicherung kann ich in Anspruch nehmen? 

Über die monatlichen Leistungen der jeweiligen Pflegegrade hinaus können Sie bei Bedarf noch zusätzliche Leistungen der Pflegepflichtversicherung beantragen. 

Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege

Für Übergangszeiten nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Urlaub des pflegenden Angehörigen oder in anderen Krisensituationen bewilligt die Pflegekasse oder -versicherung jährlich bis zu 56 Kalendertage Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht geleistet werden kann. Zusätzlich wird während der Kurzzeitpflege das Pflegegeld zu 50% erstattet.

Pflegeaufwendungen pro Jahr
Bis zu 1.774 Euro für Personen ab Pflegegrad 2, die nicht dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten Besonderheiten.

Ersatzpflege

Verhinderungspflege / Urlaubspflege
Ist die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse bzw. -versicherung die Kosten für eine Ersatzkraft. Die so genannte Verhinderungspflege wird für maximal 42 Kalendertage pro Jahr gewährt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits für mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt hat.

Pflegeaufwendungen pro Jahr
Bis zu 1.612 Euro für Personen ab Pflegegrad 2, die nicht dauerhaft in einer vollstationären Pflegeinrichtung untergebracht sind.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege lässt sich um bis zu 806 Euro bzw. auf maximal 56 Tage aus dem Budget der Kurzzeitpflege erweitern. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten diese Besonderheiten:

  • Die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege werden beide aus einem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert. Dieses Budget beträgt für beide Pflegeleistungen bis zu 3.386 EUR.
  • Die Verhinderungspflege kann bis zu 56 Tage im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Auch die Fortzahlung des halben Pflegegelds während der Verhinderungspflege erfolgt für bis zu 56 Tage im Kalenderjahr.
  • Vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird keine sechsmonatige vorangegangene häusliche Pflege mehr vorausgesetzt.
Ersatzkraft übernimmt die Ersatzpflege
Übernahme von Pflegehilfsmittel durch Pflegekasse- bzw. -versicherung

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse bzw. -versicherung übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel, wenn dies die häusliche Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine selbstständige Lebensführung unterstützt. Für die Kostenübernahme muss der Gutachter diese im Gutachten befürworten.

Diese Hilfsmittel können unabhängig vom Pflegegrad beantragt werden, allerdings muss mindestens Pflegegrad 1 bestehen.

Zu den Pflegehilfsmitteln zählen Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Inkontinenzeinlagen und weitere Hygieneartikel, die direkt beim Sanitätshaus oder bei der Apotheke bezogen werden. Sie erhalten bis zu 40 Euro Zuschuss pro Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch.

Unter technischen Hilfsmitteln versteht man beispielsweise Pflegebetten, Lagerungskissen, Gehwagen oder Rollstühle. Größere technische Hilfsmittel überlässt die Pflegekasse bzw. -versicherung in der Regel leihweise.

Welche Pflegehilfsmittel von den Kassen bzw. Versicherungen übernommen werden, ist im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder dem Pflegedienst beraten, welche Hilfsmittel in Ihrem Fall sinnvoll eingesetzt werden können.

Wohnungsumbauten 

Die meisten Wohnungen sind nicht auf die besonderen Anforderungen einer Pflegesituation ausgelegt. Daher werden Umbaumaßnahmen wie Türverbreiterungen, behindertengerechte Ausstattung des Bades, der Einbau eines Treppenlifts oder von Rollstuhlrampen, die die Pflege im persönlichen Wohnumfeld erleichtern, häufig von der Pflegekasse bzw. -versicherung bezuschusst. Die Notwendigkeit einer sogenannten Wohnumfeldverbesserung wird meist im Rahmen eines Gutachtens geprüft. Für weitere Informationen zur Versorgung wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse bzw. -versicherung.

notwendige Wohnungsumbauten bei Behinderungen
Pflegekassen bzw. -versicherungen bieten kostenlose Pflegekurse an

Pflegekurse

Die Pflegekassen bzw. -versicherungen sind verpflichtet, für pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungen anzubieten. Bei der Einstufung in einen Pflegegrad nimmt der Gutachter immer Stellung zur Schulung der pflegenden Angehörigen. Schulungen können befürwortet oder für nicht notwendig erklärt werden. 

Pflegekurse bieten konkrete Anleitung für die häusliche Pflege, aber auch Hintergrundinformationen und Beratung. Die Kursteilnahme steht allen Pflegenden offen, auch wenn die gepflegte Person keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

Kostenübernahme für Zusatzleistungen

Setzen Sie sich zunächst immer mit Ihrer Pflegekasse bzw. -versicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme abzustimmen.

Was passiert, wenn Einkommen und Vermögen die anfallenden Pflegekosten nicht decken können? 

Wenn Einkommen und Vermögen die anfallenden Pflegekosten nicht decken können und keine Pflegezusatzversicherung besteht, kommt die "Hilfe zur Pflege" zum Tragen. 

Hilfe zur Pflege

Dass die Leistungen der Pflegepflichtversicherung zur Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen meistens nicht ausreichen ist hinlänglich bekannt. Was aber, wenn keine Pflegezusatzversicherung besteht? Wenn weder Einkommen noch Vermögen die anfallenden Pflegekosten decken können?
In solchen Fällen greift die Hilfe zur Pflege, eine Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen finanziellen Aufwand nicht mit eigenen Mitteln stemmen können.

Nur für Sozialhilfeberechtigte

Die Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe. Daher wird sie nur dann geleistet, wenn Einkommen und Vermögen (auch dasjenige von Eltern und Kindern) einen gewissen Mindestsatz nicht erreichen. Der Staat übernimmt dann die Kosten für notwendige Pflegeleistungen, die ansonsten nicht finanziert werden könnten.

Zuständig für die Leistungen ist immer der sogenannte überörtliche Träger der Sozialhilfe, dies sind z.B. die Landschaftsverbände. Man kann sich aber auch direkt an das örtliche Sozialamt wenden, das den Antrag dann an die entsprechenden Stellen weiterreicht.

Wer kann also Hilfe zur Pflege beantragen?

  • Jeder, der sozialhilfeberechtigt ist
  • Jeder, der den Pflegebedarf nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung abdecken kann
  • Jeder, der bei bestehendem Pflegeversicherungsschutz mindestens in den Pflegegrad 1 eingestuft ist 

Grundsicherung

Sicherstellung des grundlegenden Lebensunterhalts

Die sogenannte Grundsicherung gibt es seit dem Jahr 2003. Sie steht nicht unmittelbar mit der Pflege in Verbindung, sondern soll den grundlegenden Lebensunterhalt von Menschen sicherstellen, die aus Altersgründen oder aufgrund voller Arbeitsunfähigkeit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird das Einkommen von Eltern und Kindern bei der Grundsicherung nicht mit angerechnet. Übernommen werden bei der Grundsicherung die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, sofern diese anderweitig nicht gezahlt werden können.

Hilfe zur Pflege und Grundsicherung sind absolute Notfallmaßnahmen, die nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Wann ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung sind in den meisten Fällen nicht ausreichend, um die anfallenden Pflegekosten zu decken. Die Pflegebedürftigen müssen demnach auf ihr Privatvermögen zugreifen, um das nötige Kapital aufzubringen. Was aber, wenn die Rente und Rücklagen nicht ausreichen und die Hilfe zur Pflege nicht greift? Um sich abzusichern können Sie mit einer Pflegezusatzversicherung vorsorgen – für einen entspannten Blick in Ihre Zukunft. 

Pflegezusatzversicherung

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